AGB’s

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN, der Firma FILZMAIER KLIMA UND ENERGIETECHNIK

Inhaber Dipl. Ing Reinhard Filzmaier (nachfolgend kurz „FILZMAIER“ genannt), Stand 18.09.2017

I. Geltungsbereich, Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen dem Besteller und FILZMAIER sowie für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen und Auskünfte der FILZMAIER .
  2. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Besteller sowie für zukünftige an ihn zu erbringende Lieferungen und Leistungen, ohne dass FILZMAIER in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. FILZMAIER ist berechtigt, seine Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Besteller nach einer entsprechenden Mitteilung zu ändern..
  3. Der Einbeziehung von Einkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers in das Vertragsverhältnis wird hiermit widersprochen. Sie finden auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung, es sei denn, FILZMAIER hat deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
  4. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn FILZMAIER in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Bearbeitung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
  5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller, einschließlich Nebenabrede, Ergänzungen und Änderungen, haben Vorrang vor den Regelungen dieser Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen, soweit sie Inhalt eines schriftlichen Vertrages oder durch FILZMAIER schriftlich bestätig worden sind.
  6. Soweit im Einzelfall zwischen dem Besteller und FILZMAIER die Anwendung der Werkvertragsnorm ON B 2110, 2117 und 2118 (Entwurf) vereinbart wird, gehen deren Bestimmungen den Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vor, soweit sie im Widerspruch zu Letzteren stehen.
  7. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller gegenüber FILZMAIER abgegeben werden, wie Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserkl.rungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  8. FILZMAIER ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung über den Besteller erhaltenen Daten gemäß Datenschutzgesetz (DSG 2000, veröffentlicht im BGBl. I Nr. 165/1999) zu bearbeiten und zu speichern und durch FILZMAIER beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.
  9. Die Abtretung von Forderungen gegen FILZMAIER an Dritte ohne vorherige Zustimmung von FILZMAIER ist ausgeschlossen.

II. Vertragsschluss

  1. Verbindliche Aufträge an FILZMAIER bedürfen der Schriftform. Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch FILZMAIER . Fernmündlich oder in sonstiger Weise erteilte Aufträge des Bestellers gelten aber auch dann als angenommen, wenn die Versendung oder die Aushändigung der Ware und der Rechnung erfolgt oder wenn FILZMAIER mit der Erstellung des Liefergegenstandes beginnt.
  2. Ein Schweigen des FILZMAIER auf Bestellungen, Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur dann als Zustimmung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  3. Der Besteller hat FILZMAIER auf offensichtliche Fehler, wie Schreiboder Rechenfehler, zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung unverzüglich hinzuweisen, ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
  4. Werden Angebote nach den Angaben des Bestellers und/oder auf der Basis der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausgearbeitet, ist FILZMAIER nicht vertraglich zu deren Überprüfung verpflichtet. Erkennt FILZMAIER dennoch die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der erhaltenen Angaben und/oder Unterlagen, wird sie dies dem Besteller unverzüglich anzeigen.
  5. Eine geänderte oder verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf stets der Annahme durch FILZMAIER . Dies gilt auch für eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen.

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug, Zurückbehaltung

  1. Soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind, gelten die Preise des FILZMAIER ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe. Kosten der Verpackung und des Versands inklusive öffentlicher Abgaben und Zölle werden gesondert in Rechnung gestellt und sind vom Besteller zu tragen.
  2. Verzögert sich der Beginn, der Fortgang oder der Abschluss der Vertragsdurchführung aufgrund von FILZMAIER nicht zu vertretenden Gründen, so ist FILZMAIER berechtigt, den hierdurch entstehenden tatsächlichen Mehraufwand gegen einen entsprechenden Nachweis auf der Basis der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bei FILZMAIER oder einem für die Vertragserfüllung im erforderlichen Umfang eingesetzten Dritten gültigen Verrechnungssätze und Preise gesondert zu berechnen.
  3. Im Angebot bzw. im Vertrag nicht enthaltene Leistungen, die auf Verlangen des Bestellers ausgeführt werden, sowie Mehraufwendungen, die durch unrichtige Angaben des Bestellers, des Bauherrn, des vom Bauherrn eingesetzten Planers, unverschuldete Transportverzögerungen, oder nicht termingerechte bzw. nicht fachgerechte Vorleistungen Dritter, die nicht Erfüllungsgehilfen des Bestellers sind, verursacht werden, sind vom Besteller zusätzlich zu vergüten.
  4. FILZMAIER ist, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen sind, berechtigt, Zwischen- bzw. Abschlagsrechnungen zu erteilen und entsprechende Teilzahlungen zu verlangen. Regelmäßig werden von der Auftragssumme 30% sofort mit der Auftragserteilung, weitere 60% sofort mit der Meldung der Versandbereitschaft sowie die restlichen 10% innerhalb von dreißig Tagen nach der Abnahme bzw. Übergabe des Vertragsgegenstandes zur Zahlung fällig. Die Abrechnung der tatsächlich angefallenen Mehr- oder Minderkosten erfolgt mit der Endabrechnung (Abschlussrechnung).
  5. Die Zahlung hat ausschließlich auf das in der jeweiligen Rechnung angegebene Konto zu erfolgen, wobei ein Abzug von Skonto nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig ist.
  6. Verzugszinsen werden nach den gesetzlichen Vorschriften berechnet, die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens durch FILZMAIER bleibt jedoch vorbehalten.
  7. Sofern zwischen dem Besteller und FILZMAIER keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen durch FILZMAIER wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten.
  8. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis mit FILZMAIER beruht.
  9. Alle Forderungen des FILZMAIER werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel im Falle der Zahlungsverzuges, Wechselprotestes oder der Zahlungseinstellung des Bestellers sofort fällig. In allen genannten Fällen ist FILZMAIER auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheit auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des FILZMAIER bleiben unberührt.

IV. Lieferung, Lieferzeit, Gefahrübergang bei Versendung

  1. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, liefert FILZMAIER ab Werk oder Lager (EXW INCOTERMS 2010).
  2. Ist für den Beginn der Ausführung bzw. die Fertigstellung keine ausdrückliche Fix-Lieferfrist vereinbart, so gilt der genannte Liefertermin nur annähernd.
  3. Lieferfristen gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung des FILZMAIER als vereinbart.
  4. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung des FILZMAIER , nicht jedoch vor eindeutiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten des Auftrages. Der Beginn der von FILZMAIER angegebenen Lieferzeit setzt außerdem die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Lieferfristen gelten bei fristgerechter Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden des FILZMAIER nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
  5. Alle zwischen den Parteien vereinbarten Liefertermine einschließlich der Fix-Liefertermine und -fristen verlieren ihre Gültigkeit, wenn der Besteller nach Vertragsschluss Änderungen oder Umstellungen der Ausführung und Planung verlangt oder durchführt. Gleiches gilt auch für von FILZMAIER nicht zu vertretende Behinderungen, etwa durch verspätete Vorlage von erforderlichen Unterlagen oder Materialien des Bestellers sowie auch in Fällen höherer Gewalt, Streik und Aussperrung, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldetem Ereignis beruhen und zu einer schweren Beeinträchtigung des Betriebes und der Betriebsabläufe bei FILZMAIER führen.
  6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist FILZMAIER berechtigt, für den ihm daraus entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, Ersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des FILZMAIER bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kauf- oder Liefersache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist, es sei denn der Besteller ist ein Verbraucher.
  7. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgen Versand und Transport auf Gefahr des Bestellers. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Übergabe der Ware an die den Transport ausführende Person die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
  8. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr mit Eintritt der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Leistungen von FILZMAIER gelten in diesem Fall mit der Zustellung der Anzeige der Versandbereitschaft an den Besteller als erfüllt.
  9. Für jedwede Transporte wird das Versandgut des Bestellers nur auf dessen ausdrückliche und schriftliche Aufforderung und auf dessen Kosten versichert.
  10. Der Besteller ist verpflichtet, Transportschäden FILZMAIER unverzüglich zu melden und diese auf dem Frachtbrief der Spedition zu vermerken. Im Falle des Bahntransportes muss eine entsprechende Bescheinigung des Eisenbahnunternehmens vorgelegt werden.
  11. Soweit Gegenstände bzw. Exponate des Bestellers (mit-) befördert werden, gelten die vorstehenden Regelungen zum Transport und Gefahrübergang entsprechend.
  12. Zur Verwendung bei der Vertragsdurchführung vorgesehene Gegenstände des Bestellers müssen zum vereinbarten Termin frei Werk oder Montagestelle angeliefert werden. Die Rücklieferung solcher Gegenstände durch FILZMAIER erfolgt unfrei ab Verwendungsort sowie auf Gefahr des Bestellers.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Sämtliche von FILZMAIER gelieferten oder erstellten Gegenstände bleiben dessen Eigentum, bis alle seine gegenwärtigen Ansprüche gegenüber dem Besteller, sowie alle künftigen, soweit sie mit den Gegenständen im Zusammenhang stehen, erfüllt sind.
  2. Ohne vorherige ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des FILZMAIER ist der Besteller zur Weiterveräußerung der von dieser gelieferten oder erstellten Gegenstände oder einer etwaigen Bearbeitung oder Verarbeitung nicht berechtigt. Unabhängig hiervon tritt der Besteller seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung der von FILZMAIER gelieferten oder erstellten Gegenstände schon jetzt an diese ab. FILZMAIER nimmt diese Abtretung an.

VI. Abnahme, Übergabe

  1. Die Abnahme bzw. bei einer Anwendung von Kauf- oder Mietrecht die Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach der Fertigstellung. Der Besteller verpflichtet sich, an einer Abnahme selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen.
  2. Der Abnahmetermin wird von FILZMAIER gemäß der Fertigstellungsplanung festgelegt und dem Besteller mitgeteilt. FILZMAIER ist berechtigt, dem Besteller die Kosten einer eventuellen von diesem oder seinen Erfüllungsgehilfen zu vertretende Wartezeit zusätzlich in Rechnung zu stellen.
  3. Eventuell noch ausstehende kleinere Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden von FILZMAIER schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen solche Teilleistungen oder Mängel den Besteller nicht zur Verweigerung der Abnahme. Zahlungseinbehalte des Bestellers sind nur anteilig zulässig.
  4. Hat der Besteller den Vertragsgegenstand oder einen Teil desselben ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der ersten Benutzungshandlung als erfolgt.
  5. Sofern dem Besteller Leistungen von FILZMAIER mietweise überlassen werden, so hat auf Verlangen von FILZMAIER unmittelbar nach der Beendigung des Mietzeitraums eine förmliche Übergabe derselben zu erfolgen.

VII. Gewährleistung, Mängelrüge und Haftung

  1. Soweit auf das Vertragsverhältnis Kaufrecht anzuwenden und der Besteller Unternehmer iSd §§ 1 ff UGB ist, setzen dessen Gewährleistungsrechte voraus, dass dieser den ihm nach § 377 UGB obliegenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Die Gewährleistung richtet sich abhängig von dem Vertragstyp nach den gesetzlichen Vorschriften über den Werkvertrag oder den Kaufvertrag, soweit nachfolgend oder im jeweiligen Vertrag keine abweichenden Regelungen bestimmt sind.
  3. Soweit der Besteller kein Verbraucher ist, verjähren Mängelansprüche für Leistungen aus Kauf- oder Werklieferungsverträgen in zwölf Monaten nach erfolgter Ablieferung der von FILZMAIER gelieferten Ware bei dem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des FILZMAIER beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
  4. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung des FILZMAIER einzuholen.
  5. Sollte trotz aller Sorgfalt die aufgrund eines Kauf- oder Werklieferungsvertrages gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird FILZMAIER die Ware bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1.) bis 3.) nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Der Besteller hat FILZMAIER stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
  6. Schlägt die Nacherfüllung gemäß vorstehender Ziffer 4.) fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von FILZMAIER gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  9. Rückgriffansprüche des Bestellers gegen FILZMAIER bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden M.ngelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs des Bestellers gegen FILZMAIER gelten ferner die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 7.) entsprechend.
  10. Sofern der Besteller kein Verbraucher ist, haftet FILZMAIER im Falle der leichten Fahrlässigkeit nur bis maximal in Höhe von bis zu fünf Prozentdes mit ihr vereinbarten Kaufpreises.
  11. Mängel- und Schadensersatzansprüche gegen FILZMAIER für von Fremdbetrieben im Namen des Bestellers ausgeführten Leistungen und Lieferungen sind ausgeschlossen, es sei denn, FILZMAIER hat bei der Auswahl der Fremdbetriebe seine Sorgfaltspflicht verletzt.
  12. FILZMAIER haftet nicht für das Gut oder die Gegenstände des Bestellers es sei denn, eine Verwahrung wurde schriftlich vereinbart. In diesem Fall haftet FILZMAIER nur in Höhe der Versicherungsleistung, soweit FILZMAIER oder seine Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.
  13. Beschränkt sich der Auftrag auf die Planung oder Entwürfe, so steht FILZMAIER nur dafür ein, dass er selbst in der Lage ist, die Planungen bzw. Entwürfe umzusetzen und zu realisieren. Weitergehende Ansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
  14. Der Besteller haftet FILZMAIER für alle während der Zeit der Überlassung entstandenen Schäden an ihm leih- oder mietweise überlassenen Gegenständen.

VIII. Kündigung, Stornierung

  1. Im Falle der Kündigung bzw. Stornierung des Vertrages durch den Besteller hat FILZMAIER Anspruch auf 100% der vereinbarten Vergütung für die bis zu diesem Zeitpunkt bereits erbrachte Leistungen. Für die zum Kündigungszeitpunkt nicht erbrachten Leistungen aus dem gekündigten Vertrag erhält FILZMAIER nach Abzug von 40% der dafür vereinbarten Vergütung als ersparte Aufwendung einen Anspruch auf 60% der vereinbarten Vergütung, es sei denn, der Besteller weist nach, dass FILZMAIER höhere Aufwendungen erspart geblieben sind.
  2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  3. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch FILZMAIER sowie des Rücktritts aus vom Besteller zu vertretenden Gründen gilt die vorstehende Regelung aus Ziffer 1.) entsprechend.

 IX. Schutz- und Nutzungsrechte, Referenzen

FILZMAIER behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor. Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von FILZMAIER zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.

Soweit FILZMAIER das Angebot des Bestellers nicht innerhalb von zwei Wochen annimmt, sind diese Unterlagen an FILZMAIER zurückzusenden. FILZMAIER ist berechtigt, der Besteller verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) von FILZMAIER anzugeben. Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat FILZMAIER Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Besteller nicht die Unterlagen des FILZMAIER genutzt hat, obliegt dem Besteller.

FILZMAIER ist berechtigt, die Herstellung bzw. Produktion auf Bild- und Tonträgern jeder Art zu dokumentieren und alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Foto-, Video-, Film- und Tonaufnahmen sowie sonstige technische Reproduktionen zur Eigenwerbung oder zu redaktionellen Zwecken ohne räumliche, sachliche oder zeitliche Beschränkung zu verbreiten und zu veröffentlichen.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Erfüllungsort für die Zahlung und die Lieferung der Sitz von FILZMAIER .
  2. Ausschließlicher, auch internationaler, Gerichtsstand ist der Sitz der FILZMAIER , wenn der Besteller Unternehmer iSd §§ 1 ff UGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder keinen Wohnsitz in Österreich unterhält. FILZMAIER ist jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferoder der Zahlungsverpflichtung zu erheben.
  3. Für die Rechtsbeziehungen zwischen FILZMAIER und dem Besteller gilt das österreichische Recht unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.